GENERAL TERMS AND CONDITIONS OF QUALITY TRAVEL GMBH EVENT MANAGEMENT FOR BUSINESS EVENTS
DEUTSCHE VERSION WEITER UNTEN / GERMAN VERSION BELOW
1. Contracting Parties, Scope of Application, and Order Confirmation
1.1 These General Terms and Conditions (“GTC”) apply to all business relationships of Quality Travel GmbH with entrepreneurs within the meaning of § 14 BGB. They govern services in the field of event management for business events. 1.2 GTC also apply to future contracts unless substantially changed. 1.3 Individually agreed arrangements take precedence over these GTC. 1.4 The content of such agreements is determined by written contracts or confirmations. 1.5 The Package Travel Contract provisions do not apply. Offers are non-binding unless stated otherwise. Acceptance of an offer constitutes a binding commitment.
2. Scope of Services and Performance of the Contract
2.1 Services include planning, organizing, implementing, and supporting business events. 2.2 Quality Travel coordinates closely with the Customer. 2.3 Third-Party Services may be subcontracted or contractually intermediated. 2.4 Quality Travel selects subcontractors with due diligence. No success is owed in contractual intermediation. 2.5 Quality Travel supports Customers with permits and ensures compliance with legal regulations.
3. Customer Duties and Cooperation
3.1 Customers must cooperate reasonably and provide a contact person. 3.2 Customer must conclude mediated contracts unless justified reasons prevent this. 3.3 Customer warrants rights to any templates or information provided. 3.4 Customers must comply with GDPR when sharing personal data. 3.5 Customers obtain permits and ensure legal compliance (e.g., COVID, minors, media). 3.6 Customers must hold liability insurance and provide proof.
4. Deadlines, Changes, and Cancellation
4.1 Parties must notify each other of changes. Material changes require negotiation. 4.2 In Force Majeure events, the contract may be amended or suspended. Costs incurred are to be reimbursed. 4.3 Cancellation fees: – 90 days before: 35% – 50 days before: 50% – 30 days before: 75% – <30 days before: 100% 4.4 Higher compensation may be claimed if proven. 4.5 Minimum cancellation fee: 8% for processing. 4.6 Deadlines are target dates unless agreed otherwise.
5. Concept, Presentation, Quotation
5.1 Quality Travel retains ownership of all concepts and materials unless stated otherwise. 5.2 Customer retains ownership of provided materials. Rights of use are granted per agreement.
6. Remuneration and Reimbursement
6.1 Standard daily rates apply (e.g., Project Manager EUR 500). Costs reimbursed as calculated or proven. 6.2 Subcontracted services reimbursed as calculated or proven. 6.3 Contractual intermediation costs are non-binding. Brokerage fee: 18%. 6.4 Additional services require prior written agreement. 6.5 Additional expenditure due to customer conduct is invoiced. 6.6 Customer bears external costs (e.g., GEMA, insurance, customs). 6.7 Travel costs reimbursed based on actual expenses (e.g., car: EUR 0.85/km). 6.8 VAT applies unless otherwise stated.
7. Payment Terms
7.1 Payment due upon confirmation. Payable within 14 days unless agreed otherwise. 7.2 Default payment schedule: – 80% on order – 20% 30 days before event 7.3 Default interest: 9% p.a. above base rate. Services may be refused. 7.4 Payment in EUR. Additional payment method costs reimbursed.
8. Warranty, Liability, Damages
8.1 Subjective dissatisfaction does not constitute a defect. 8.2 Liability exclusions, except for: – Injury to life/body/health – Essential contractual obligations – Gross negligence 8.3 Liability limited to typical foreseeable damages. 8.4 No liability in Force Majeure. 8.5 Indirect damages only if foreseeable. 8.6 No liability for Customer errors. Customer indemnifies Quality Travel. 8.7 Limitation period: 1 year. 8.8 Customer indemnifies Quality Travel against third-party claims unless Quality Travel is liable. 8.9 Customers are responsible for participant activities and safety.
9. Term, Termination
9.1 No ordinary termination possible. 9.2 Termination for cause remains valid. 9.3 Upon termination for cause, costs and remuneration incurred must be reimbursed. 9.4 Termination must be in writing.
10. Confidentiality, References
10.1 Confidential Information includes trade secrets, plans, etc. 10.2 Confidential Information must not be exploited or disclosed. 10.3 Legal obligations to disclose must be communicated immediately. 10.4 Exceptions include publicly known info or lawfully obtained data. 10.5 Obligations continue post-contract. 10.6 Quality Travel may use Customer as a reference.
11. Assignment, Set-Off, Retention
11.1 No rights may be assigned without prior written consent. 11.2 No set-off unless claims are undisputed or final. 11.3 Retention rights only for same contract claims.
12. Miscellaneous
12.1 Amendments require written form. 12.2 Telecommunications transmission accepted under § 127 BGB except where signature required.
13. Governing Law, Jurisdiction, Severability
13.1 German law applies; CISG excluded. 13.2 Place of jurisdiction: Berlin. 13.3 Severability clause: invalid provisions replaced with valid ones of closest meaning. § 139 BGB is waived.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Quality Travel GmbH
Eventmanagement für geschäftliche Veranstaltungen
Stand: MÄRZ 2022
1. Vertragsparteien, Geltungsbereich und Auftragsbestätigung und/oder Vertragsschließung
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten in ihrer bei Auftragsbestätigung / Vertragsschluss aktuellen Fassung für alle Geschäftsbeziehungen der Quality Travel GmbH Berlin und eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes Berlin (Charlottenburg) unter HRB 93725B („Quality Travel GmbH“)
zu Unternehmern im Sinne des § 14 BGB („Kunde“)
und Kunde gemeinsam auch
„Parteien“,
die von Quality Travel Leistungen im Bereich Eventmanagement geschäftlicher Veranstaltungen, d. h. von Veranstaltungen, die der gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit des Kunden zugerechnet werden können („geschäftliche Veranstaltungen“), in Anspruch nehmen.
1.2 Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung und/oder des Vertragsschlusses gültigen Fassung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass Quality Travel in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
Im Falle wesentlicher Änderungen der AGB werden diese nur dann Bestandteil des Vertrags, soweit Quality Travel auf diese Änderungen beim neuerlichen Auftrag und/oder Vertragsschluss hingewiesen hat. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn Quality Travel seine Leistung vorbehaltlos erbringt.
1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden, einschließlich Zusicherungen, Nebenabreden und sonstige Zusatz und Abänderungsvereinbarungen, haben Vorrang vor diesen AGB.
1.4 Für den Inhalt dieser Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag oder die schriftliche Bestätigung von Quality Travel maßgebend, soweit nicht in diesen AGB ausdrücklich eine andere Form bestimmt ist.
1.5 Vorschriften des Pauschalreisevertrages kommen nicht zur Anwendung (§ 651a Abs. 5 Nr. 3 BGB). 1.5 Art und Umfang der vom Kunden angefragten Vertragsleistungen sowie die Preise ergeben sich aus dem Angebot der Quality Travel (auch „Budget/Attachment A/Costs Breakdown Proposal genannt). Sämtliche Angaben von Quality Travel in Angeboten sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Preise für Leistungen von Leistungsträgern, für die gemäß Ziffer 2.3 Vertragsvermittlung vereinbart ist, bleiben auch nach Auftragsbestätigung für Quality Travel unverbindlich, da das Vertragsverhältnis unmittelbar zwischen dem Kunden und dem Leistungsträger zustanden kommt. Die Zusage des Kunden aufgrund eines Angebots von Quality Travel stellt einen verbindliche Zusage des Kunden zur Bestellung der Dienstleistungen dar. Diese Bestellung kann, muss aber nicht, von einem schriftlichen gekennzeichnet Vertrag gefolgt werden.
2. Leistungsumfang und Erbringung der Vertrag
2.1 Die Leistungen von Quality Travel umfassen je nach Gegenstand des Auftrags Dienstleistungen im Bereich der Planung, Organisation, Durchführung und Begleitung von geschäftlichen Veranstaltungen. Dazu gehört auch eine Kalkulation der Kosten der geschäftlichen Veranstaltung.
2.2 Quality Travel erbringt ihre Leistungen nach den Vorgaben des Kunden und stimmt sich zugunsten eines erfolgreichen Veranstaltungsverlauf eng mit diesem ab.
2.3 Je nach Art der vom Kunden gewünschten Leistung kann es mit Blick auf einen erfolgreichen Verlauf der geschäftlichen Veranstaltung sinnvoll sein, dass einzelne Leistungen, die mit der geschäftlichen Veranstaltung im Zusammenhang stehen, nicht von Quality Travel erbracht werden, sondern durch gesondert beauftragte Leistungsträger, beispielsweise im Zusammenhang mit der Buchung von Hotels und Restaurants, der Beförderung von Veranstaltungsteilnehmern, der Bereithaltung von Veranstaltungspersonal, der Bewirtung der Veranstaltungsteilnehmer, bei einem Sportangebot oder bei dem Angebot von Ausflügen für Veranstaltungsteilnehmer („Fremdleistungen“). Sofern nichtausdrücklich vertraglich anders vereinbart, erfolgt die Beauftragung von Fremdleistungen • bei Reiseleistungen im Sinne von § 25 UStG (vor allem Hotelübernachtung und Transport) mittels Vermittlung der Leistung zwischen dem Leistungsträger und dem Kunden („Vertragsvermittlung“), wobei Quality Travel bei entsprechender Bevollmächtigung den Vertrag mit dem Leistungsträger im Namen des Kunden schließt, • im Übrigen mittels Unterbeauftragung durch Quality Travel („Unterbeauftragung“).
2.4 Quality Travel verpflichtet sich zur gewissenhaften und sorgfältigen Auswahl und Überwachung der Leistungsträger nach den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns. Der Kunde kann dem Einsatz von Unterauftragnehmern nur aus wichtigem Grund widersprechen. Insoweit Fremdleistungen in Form der Vertragsvermittlung beauftragt werden, unterstützt Quality Travel bzgl. des Vertragsschlusses zwischen dem Leistungserbringer und dem Kunden, schuldet aber keinen Erfolg.
2.5 Hinsichtlich einer eventuell erforderlich werdenden Zusammenarbeit mit den Behörden (Einholung von Genehmigungen, Anmeldungen etc.) wird Quality Travel gegenüber dem Kunden, der hierfür die Verantwortung trägt, unterstützend tätig. Zudem verpflichtet sich Quality Travel, den Weisungen des Kunden zur Einhaltung gesetzlicher oder behördliche Regelungen im Zusammenhang mit der Durchführung der geschäftlichen Veranstaltung nachzukommen.
3. Leistungen des Kunden, Mitwirkungspflicht
3.1 Eine geschäftliche Veranstaltung wird stets nur dann wie gewünscht verlaufen, wenn der Kunde und Quality Travel bei der Planung, Durchführung und Organisation der geschäftlichen Veranstaltung kooperieren. Der Kunde ist daher verpflichtet, Quality Travel in angemessenem Umfang zu unterstützen und die von Quality Travel erbetenen Unterstützungsleistungen auf eigene Kosten zu erbringen. Der Kunde ist in diesem Zusammenhang auch verpflichtet, Quality Travel rechtzeitig einen Ansprechpartner zu benennen, der die Unterstützungsleistungen bei dem Kunden organisiert und koordiniert.
3.2 Falls für einen erfolgreichen Verlauf der geschäftlichen Veranstaltungsleistungen Dritter gemäß 2.3 im Wege der Auftragsbestätigung sowie bei der Vertragsvermittlung erbracht werden sollen, so verpflichtet sich der Kunde, die von Quality Travel vermittelten Verträge abzuschließen, insofern dem keine berechtigten Gründe entgegenstehen. Für den Fall, dass der Kunde berechtigte Gründe sieht, die dem Vertragsabschluss mit dem vermittelten Leistungsträger von Quality Travel verhindern wird Quality Travel hierüber unverzüglich in Textform informieren und zusammen mit Quality Travel einen geeigneten alternativen Leistungsträger ermitteln und diesen sodann beauftragen.
3.3 Soweit der Kunde Quality Travel Informationen, Unterlagen oder Vorlagen zur Verwendung bei der geschäftlichen Veranstaltung überlässt (dazu gehören auch Vorlagen zur Verwendung des Firmen-Logos), versichert er, dass er hierzu berechtigt ist. Er hält Quality Travel von sämtlichen Ansprüchen frei, die mit der Verwendung solcher Informationen, Unterlagen oder Vorlagen im Zusammenhang stehen und räumt Quality Travel zum Zwecke der Vertragserfüllung einfache Nutzungsrechte ein.
3.4 Der Kunde ist verpflichtet, bei der Übergabe von Informationen, Unterlagen oder Vorlagen an Quality Travel die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten, darunter datenschutzrechtliche Bestimmungen der DSGVO, wenn hiermit eine Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden ist. Der Kunde wird Quality Travel daher nur solche Daten (z. B. Daten von Gästen der geschäftlichen Veranstaltung) zur Verfügung stellen, insofern hierfür eine Rechtsgrundlage besteht.
3.5 Der Kunde ist verpflichtet, rechtzeitig etwaig erforderliche Genehmigungen für die Durchführung der geschäftlichen Veranstaltung, die Gegenstand eines Auftrags ist, einzuholen und dafür Sorge zu tragen, dass gesetzliche oder behördliche Regelungen im Zusammenhang mit der Durchführung der geschäftlichen Veranstaltung (z. B. Vorschriften zum Schutz gegen das Corona-Virus, Regelungen im Zusammenhang mit Foto- oder Videoaufnahmen von Teilnehmern, Jugendschutzvorschriften etc.) eingehalten werden.
3.6 Der Kunde verpflichtet sich, für jede geschäftliche Veranstaltung, die Gegenstand eines Auftrags ist, eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden mit einer angemessenen Deckungssumme zu haben und dies gegenüber Quality Travel auf Verlangen nachzuweisen.
4. Termine, Leistungsänderungen und Stornierung
4.1 Eventmanagement ist geprägt durch das Erfordernis von Anpassungsfähigkeit an geänderte Rahmenbedingungen. Vor diesem Hintergrund teilen sich die Parteien Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt eines Auftrags, die sie nach Abschluss eines Auftrags wünschen oder die erforderlich werden, unverzüglich mit; die Mitteilung erfolgt nach Möglichkeit in Textform, kann jedoch bei kurzfristigem Handlungserfordernis auch mündlich erfolgen. Soweit durch die Veränderungen der vereinbarte Inhalt des Auftrags nicht oder nur unwesentlich berührt wird und die Umsetzung des Änderungswunsches ohne oder mit nur unwesentlichem zeitlichem und finanziellem Aufwand möglich ist, hat die jeweils andere Partei den Änderungswunsch zu akzeptieren, kann den durch die Änderung entstehenden Mehraufwand jedoch in Rechnung stellen. Sollte ein Änderungswunsch zu einer wesentlichen Änderung des Gegenstands eines Auftrags führen (beispielsweise andere Veranstaltungsform, Terminverlegung oder andere Gruppengröße), so verhandeln die Parteien über die Änderung des jeweiligen Auftrags mit dem Ziel, diesen mit angepassten Konditionen umzusetzen, was schriftlich festzuhalten ist. Bei einem Änderungswunsch, der nicht in der Sphäre von Quality Travel liegt (dazu zählen auch behördliche Vorgaben), bleibt die Pflicht des Kunden zur Zahlung der für den ursprünglichen Auftrag vereinbarten Vergütung und die Pflicht von Quality Travel zur Erfüllung des Auftrags so lange bestehen bis sich die Parteien schriftlich auf eine Änderung des Auftrags geeinigt haben.
4.2 Im Fall von unvorhergesehenen Ereignissen, insbesondere solcher höheren Gewalt, ist Quality Travel berechtigt, den Auftrag für die Dauer des Hindernisses entsprechend zu unterbrechen und abzuändern. Ereignisse sind unvorhersehbar, wenn sie nicht der Kontrolle von Quality Travel unterliegen und ihre Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen waren („Force Majeure“; als Beispiel wird auf die Undurchführbarkeit von Veranstaltungen während der Corona-Pandemie, Streiks, Unfälle, Unwetter etc. verwiesen). Die Parteien werden sich in dem Fall eines Force Majeure um eine einvernehmliche Lösung bemühen. Für den Fall, dass die Dauer des Force Majeure mehr als sechs Monate beträgt, haben die Parteien jeweils ein Sonderkündigungsrecht in Bezug auf den von dem Force Majeure betroffenen Auftrag. Der Kunde hat Quality Travel die Kosten zu erstatten und die Vergütung zu zahlen, die zu Lasten von Quality Travel nachweislich bis zum Zeitpunkt des Force Majeure im Zusammenhang mit der Umsetzung des Auftrags entstanden sind sowie die Kosten, die durch den Force Majeure im Zusammenhang mit dem Auftrag entstehen. Wird der Auftrag in geänderter Form oder zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt, so wird dieser Betrag auf die vereinbarte Vergütung angerechnet, sofern es sich nicht um Force Majeure-bedingte Mehrkosten handelt.
4.3 Quality Travel ist bemüht, auch Stornierungswünschen des Kunden nachzukommen und die dabei entstehenden Kosten gering zu halten. Sofern in dem jeweiligen Budget nicht abweichend geregelt, gelten für Stornierungen, die vom Kunden vor Beginn der geschäftlichen Veranstaltung schriftlich ausgesprochen wurden (maßgeblich ist der Eingang bei Quality Travel) oder aus anderen Gründen, die nicht in der Sphäre von Quality Travel liegen (dazu zählen auch behördliche Vorgaben), folgende Stornopauschalen der vertraglich vereinbarten Gesamtvergütung, die dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden entsprechen:
– 90 Tage 35%
– 50 Tage 50 %
– Bis 30 Tage vor der Veranstaltung 75%
– Ab 30 Tage vor der Veranstaltung 100 %
4.4 Quality Travel behält sich vor, anstelle der Stornopauschalen eine höhere Entschädigung zu fordern, soweit Quality Travel nachweist, dass ihr höhere Aufwendungen (z.B. durch höhere Stornogebühren der Subunternehmer) entstanden sind. In diesem Fall ist Quality Travel verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Leistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
4.5 Der Kunde ist durch Vorlage entsprechender Nachweise überersparte Aufwendungen von Quality Travel berechtigt, gegenüber der in Ziffer 4.6 vorgesehene Stornopauschale um die ersparten Aufwendungen reduzierte Zahlung vorzunehmen. Für alle Stornierungen nach erfolgtem Vertragsschluss ist jedoch mindestens eine Gebühr in Höhe von 8 % der vertraglich vereinbarten Gesamtvergütung für die Abwicklung der Stornierung an Quality Travel zu zahlen.
4.6 In einem Auftrag vereinbarte Termine sind, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, keine Fixtermine, sondern Zieltermine. Sobald die Parteien die Nichteinhaltung eines Termins absehen, unterrichten sie sich gegenseitig und wirken gemeinsam darauf hin, dass die Terminverschiebung möglichst geringe negative Auswirkungen auf die geschäftliche Veranstaltung zur Folge hat.
5. Konzeption, Präsentation, Quotierung
Alle Leistungen von Quality Travel im Zusammenhang mit einem Auftrag (z.B. Konzepte, Präsentationen usw.) sowie einzelne Teile hieraus, bleiben im Eigentum von Quality Travel. Der Kunde erwirbt durch Zahlung der Vergütung nur das Recht der Nutzung für die jeweilige geschäftliche Veranstaltung nach den Vorgaben von Quality Travel. Ergänzungen oder Änderungen von Leistungen von Quality Travel durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Quality Travel zulässig.
5.2 Die Quality Travel überlassenen Informationen, Unterlagen oder Vorlagen des Kunden sowie einzelne Teile hieraus bleiben im Eigentum des Kunden. Quality Travel erwirbt nur das Recht der Nutzung für die jeweilige geschäftliche Veranstaltung nach den Vorgaben des Kunden. Ergänzungen oder Änderungen von Informationen, Unterlagen oder Vorlagen des Kunden durch Quality Travel sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Kunden zulässig.
6. Vergütung und Kostenerstattung
6.1 Sofern in dem jeweiligen Budget nicht anderweitig vereinbart, vergütet der Kunde die Leistungen von Quality Travel nach Zeitaufwand zu folgenden Tagessätzen:
Projektmanager 500 €
Senior Projekt Manager 600 €
Produktionsleiter 750 €
Creative Director 700 €
Social Media Manager 500 €
Grafiker 500 €
Developer 900€ und Kostenerstattung nach Wahl von Quality Travel entweder in Höhe der im Auftrag kalkulierten Kosten oder in Höhe der angefallenen Kosten, die Quality Travel dem Kunden durch geeignete Belege nachweist.
6.2 Insoweit eine Fremdleistung durch Unterbeauftragung im Sinne von § 2.3 erfolgt, erstattet der Kunde die Vergütung und Kostenerstattung entstandenen Kosten nach Wahl von Quality Travel entweder in Höhe der im Auftrag kalkulierten Kosten für die betreffende Fremdleistung oder in Höhe der angefallenen Kosten, die Quality Travel dem Kunden durch geeignete Belege nachweist. Vom Kunden zu erstattende höhere Kosten können auch durch Kursschwankungen entstehen.
6.3 Insoweit eine Fremdleistung durch Vertragsvermittlung im Sinne von § 2.3 erfolgt, so sind die in dem Angebot kalkulierten Kosten unverbindlich. Der Kunde wird direkter Vertragspartner des Leistungsträgers und leistet die vereinbarte Vergütung nach seiner Wahl an Quality Travel, die sie an den Leistungsträger weiterleitet, oder direkt an den Leistungsträger. Für die Vermittlungsleistung erhält Quality Travel eine Vermittlungsgebühr in Höhe von 18%.
6.4 Nicht in dem Budget definierte Leistungen von Quality Travel sind nur zu vergüten, wenn dies vorher mit dem Kunden in Textform vereinbart worden ist. Sofern die Fixierung in Textform der Änderung des Auftrags nach den Umständen – beispielsweise aufgrund von Eilebdürftigkeit, weil der Bedarf erst während der Durchführung der geschäftlichen Veranstaltung erkannt wird – nicht sinnvoll ist, kann die Vertragsänderung ausnahmsweise auch mündlich erfolgen.
6.5 Quality Travel ist berechtigt, Mehraufwand, der durch das Verhaltens des Kunden oder der Teilnehmer an der geschäftlichen Veranstaltung entsteht, ohne Vorankündigung über die vereinbarte Vergütung hinaus in Rechnung zu stellen, z. B. ein Verspätungszuschlag wegen Verspätung der Teilnehmer einer geschäftlichen Veranstaltung gegenüber den vereinbarten Zeiten.
6.6 Anfallende Gebühren, öffentlich-rechtliche Abgaben und sonstige Kosten wie zum Beispiel GEMA-Gebühren und sonstige nutzungsrechtliche Abgeltungen, Künstlersozialversicherungsabgaben und Zollkosten, Haftpflicht- und sonstige Schadensversicherungen, behördliche Anmeldungen, Energie-, Wasser- und Abfallentsorgungskosten etc. werden vom Kunden getragen.
6.7 Reisekosten von Quality Travel im Zusammenhang mit der Erfüllung eines Auftrags werden nach Aufwand abgerechnet und sind von dem Kunden gegen Vorlage entsprechender Belege zu erstatten. Flüge erfolgen bis 4 Stunden Reisedauer in der Economy Class, Bahnreisen in der 2. Klasse. Fahrten mit dem Pkw werden mit EUR 0,85 je Kilometer berechnet.
6.8 Sämtliche Leistungen von Quality Travel verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese tatsächlich anfällt und soweit nicht anders angegeben.
7. Fälligkeit der Vergütung, Verzug, Zahlungsweise
7.1 Die Vergütung wird mit der Auftragsbestätigung fällig.
Quality Travel hat über ihre Leistungen durch ordentliche Rechnungen abzurechnen. Die Rechnungen sind innerhalb der vereinbarten Frist, spätestens aber innerhalb von 14 Werktagen ab Rechnungseingang beim Kunden ohne Abzug zu zahlen, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
7.2 Quality Travel ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes und für Fremdleistungen im Wege der Unterbeauftragung je nach Veranstaltungsphase Teilzahlungen zu verlangen. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, wird Quality Travel die vereinbarte Vergütung wie folgt in Rechnung stellen:
– Unmittelbar nach Auftragserteilung 80%
– 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn 20%.
7.3 Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug und schlägt eine angemessene Nachfristsetzung durch fehl, hat Quality Travel das Recht, ihre Leistung zu verweigern. Quality Travel kann Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
7.4 Die Zahlung erfolgt in EURO (EUR) auf das im Service-Vertrag oder auf der Rechnung angegebene Konto von Quality Travel.
Bei anderen Zahlungswegen, beispielsweise Kreditkarte, oder bei erhobenen Bankgebühren hat der Kunde die entstandenen Zusatzkosten gesondert an Quality Travel zu erstatten.
8. Gewährleistung, Haftung, Schadenersatz
8.1 Der Kunde erkennt an, dass die Bewertung von Leistungen im Eventmanagement von dem individuellen Geschmack der einzelnen Personen abhängig ist und die durchgeführten Events nicht immer allen Personen zusagen. Hieraus lässt sich keine Mangelhaftigkeit der Leistung von Quality Travel ableiten.
8.2 Die Haftung von Quality Travel einschließlich ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen, ausgenommen
• für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen
• für Schäden aus der schuldhaften Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht), • für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Quality Travel oder ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
8.3 Soweit fahrlässig eine Kardinalpflicht im Sinne von 8.1 verletzt wird, ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, der den Betrag der vereinbarten Vergütung für die jeweilige geschäftliche Veranstaltung, die Gegenstand eines Auftrags ist, nicht überschreitet. Eine wesentliche Vertragspflicht umfasst solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die Parteien regelmäßig vertrauen dürfen.
8.4 Schadensersatzansprüche gegenüber Quality Travel sind im Fall eines Force Majeure ausgeschlossen.
8.5 Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Vertragsleistung sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Vertragsleistung typischerweise zu erwarten sind. Soweit Quality Travel technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von Quality Travel geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss der vertraglichen Haftung.
8.6 Quality Travel haftet nicht für Fehler der Auftragsleistungen, die durch Fehler des Kunden oder die Teilnehmer an der geschäftlichen Veranstaltung verursacht worden sind oder die nicht von Quality Travel zu vertreten sind, und hält Quality Travel von Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang frei.
8.7 Die Verjährung für Haftungsansprüche des Kunden gegenüber Quality Travel beträgt ein Jahr.
8.8 Der Kunde ist als Veranstalter für die jeweilige geschäftliche Veranstaltung, die Gegenstand eines Auftrags ist, verantwortlich und hält Quality Travel von Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der geschäftlichen Veranstaltung frei, insofern nicht Quality Travel nach diesem Vertrag gegenüber dem Kunden hierfür haftet. Dies gilt auch für Nicht- oder Schlechtleistungen von Fremdleistungen, für die Quality Travel über ihre Verpflichtungen dieses Vertrags und des jeweiligen Auftrags hinaus nicht verantwortlich ist.
8.9 Die Beteiligung an Aktivitäten der Veranstaltungsteilnehmer muss der Kunde selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollen vor Inanspruchnahme überprüft werden. Quality Travel empfiehlt den Abschluss einer Unfallversicherung.
9. Laufzeit, Kündigung
9.1 Die ordentliche Kündigung eines geschlossenen Auftrags ist keiner der Parteien möglich. Es wird jedoch auf § 4.2 verwiesen.
9.2 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
9.3 Kündigt Quality Travel berechtigt aus wichtigem Grund, so ist der Kunde verpflichtet, Quality Travel die Kosten zu erstatten und die Vergütung zu zahlen, die zu Lasten von Quality Travel nachweislich bis zum Zeitpunkt der Kündigung im Zusammenhang mit der Umsetzung des Auftrags entstanden sind.
9.4 Die Kündigung bedarf der Schriftform.
10. Vertraulichkeit, Referenzen
10.1 Im Zuge der Erfüllung dieses Vertrages kann es erforderlich werden, dass die Parteien sich gegenseitig Informationen offenbaren, die bisher weder insgesamt noch in ihren Einzelheiten bekannt oder ohne weiteres zugänglich waren, deshalb von wirtschaftlichem Wert sind und daher von der jeweils offenbarenden Partei durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt sind („Vertrauliche Informationen“). Als vertrauliche Informationen zählen insbesondere
• Geschäftsgeheimnisse, Know-How, Erfindungen, geschäftliche Beziehungen, Geschäftsstrategien, Businesspläne, Finanzplanungen, Personalangelegenheiten, digital verkörperte Informationen (Daten)
• jegliche Unterlagen und Informationen der offenbarenden Partei, die Gegenstand technischer und organisatorischer Geheimhaltungsmaßnahmen sind und als vertraulich gekennzeichnet sind oder nach Art der Information oder den Umständen der Übermittlung als vertraulich anzusehen sind.
10.2 Die Parteien verpflichten sich, • die gegenseitig offenbarten Vertraulichen Informationen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung der jeweils offenbarenden Partei nicht selbst zu verwerten und• die Vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und nur im Zusammenhang mit den Zwecken dieses Vertrags zu verwenden.
10.3 Die Pflicht nach § 10.2 gilt nicht, soweit eine Partei durch gesetzliche, behördliche oder gerichtliche Anordnung verpflichtet wird, Vertrauliche Informationen zu offenbaren. In diesem Fall wird die zur Offenbarung verpflichtete Partei die jeweils andere Partei – soweit zulässig– unverzüglich schriftlich hierüber informieren und die Offenbarung auf das nach der jeweiligen Anordnung zwingend notwendige Maß beschränken.
10.4 Die Pflicht nach § 10.2 gilt darüber hinaus nicht für Informationen, die der Öffentlichkeit oder der empfangenden Partei vor der Mitteilung oder Übergabe durch die andere Partei nachweislich bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden sowie für Informationen, welche die empfangene Partie ohne Nutzung oder Bezugnahme auf die Vertraulichen Informationen der offenbarenden Partei selbst gewonnen hat oder die der empfangenden Partei von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden.
10.5 Die vorstehenden Pflichten bestehen auch nach Erfüllung des Auftrags und/oder Beendigung dieser Vereinbarung fort.
10.6 Quality Travel ist berechtigt, den Kunden als Referenzkunden in seiner Referenzliste sowie auf der Website und sonstigen Werbe- und Informationsmaterialien anzugeben.
11. Abtretung, Aufrechnung, Zurückhaltungsrecht
11.1 Ohne die vorherige schriftliche Einwilligung ist keine Partei berechtigt, ihre Rechte aus dem Vertrag oder einem Auftrag ganz oder teilweise an Dritte abzutreten.
11.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber den Forderungen von Quality Travel aufzurechnen, es sei denn, die Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten.
11.3 Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn der Gegenanspruch aus demselben Vertrag herrührt.
12. Sonstige Bestimmungen
12.1 Vereinbarungen, welche diese AGB oder einen Auftrag ändern oder ergänzen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht nach zwingendem Recht eine strengere Form erforderlich ist. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.
12.2 Sofern in diesem Vertrag das Erfordernis schriftlicher Erklärungen vereinbart ist, so genügt hierfür die telekommunikative Übermittlung gemäß § 127 Abs. 2 BGB. Ausgenommen hier-von ist das Schriftformerfordernis nach Ziffern 9.4 und 11.1, für welches § 126 BGB vereinbart ist.
13. Rechtswahl, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
13.1 Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980).
13.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag einschließlich seiner Wirksamkeit ist, soweit gesetzlich zulässig, Berlin, Bundesrepublik Deutschland.
13.3 Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Regelungen dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrages unberührt. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Vertrag eine an sich notwendige Regelung nicht enthält. Anstatt der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke gilt die gesetzlich zulässige und durchführbare Regelung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Regelung nach der Vorstellung der Parteien wirtschaftlich am nächsten kommt. Die Parteien sind verpflichtet, eine solche Bestimmung in gebotener Form, jedoch zumindest schriftlich, zu bestätigen. Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, dass diese salvatorische Klausel keine bloße Beweislastumkehr zur Folge hat, sondern § 139 BGB insgesamt abbedungen ist.